Vereinssatzung für die Deutsch-Britische Gesellschaft:§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Britische-Gesellschaft“.
(2) Er führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Filderstadt.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die Freundschaft zwischen den Briten und Deutschen in allen Fragen des öffentlichen und kulturellen Lebens zu fördern und vertiefen und jeden diesem Zweck dienenden Austausch zu unterstützen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er hat keinerlei parteipolitische oder wirtschaftliche Ziele, ebenso wenig dient er zu Erwerbszwecken. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO. Er verfolgt seine gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar.
(2) Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht in erster Linie verfolgt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
(3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(4) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung der Mitgliedschaft.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(6) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet durch einstimmigen Beschluss der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich hierzu zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. Über die Berufung entscheidet mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Mitgliederversammlung. Im Falle des Endes der Mitgliedschaft verbleiben die gezahlten Beiträge der Gesellschaft.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1 )Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten und Rentner sowie Behinderte bis zu 50% ermäßigen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind für das Kalenderjahr jeweils am 01. Januar im Voraus fällig. Bei einem Beitritt im Laufe des Jahres ist der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr 4 Wochen nach Erwerb der Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 3) fällig und selbst zu überweisen. Einzugsermächtigungen gelten erst ab dem Folgejahr.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand (§ 7 der Satzung)
- die Mitgliederversammlung (§§ 8 und 9 der Satzung)
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus
-dem/der Vorsitzenden
-dem/der Stellvertreter/in
-dem/der Kassierer/in
-dem/der Schriftführer/in
-den/der Medienbeauftragten
-bis zu 6 Beisitzer/innen
(2) Der / die Vorsitzende, der / die Stellvertreter/in, der / die Kassierer/in und der / die Schriftführer/Schriftführer/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Darunter muss der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in sein. Intern gilt, dass der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in nur vertreten, wenn der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in verhindert sind.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet spätestens mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die das Finanzamt oder das Registergericht verlangen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Mitglieder, deren dem Verein letztbekannte Anschrift in Filderstadt liegt, werden über das örtliche Amtsblatt eingeladen. Die Einladung der übrigen Mitglieder erfolgt mittels Brief. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
-Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
-Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
-Wahl des Vorstands
-Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
-Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
-Beschlüsse über den Antrag des Vorstands auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder durch Handzeichen gefasst. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(3) Zweckändernde Beschlüsse und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 10 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§ 9 Abs. 3 und 4 dieser Satzung).
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Filderstadt, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 der Satzung festgelegten Zweck zu verwenden hat.
Filderstadt, den 23. März 2012